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Verträge für das Erdgasnetz der Stadtwerke Essen

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Anfrage Lastgänge

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Abwicklung und technische Beratung

Werner Bruns
0201 / 800 1674

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Technische Beratung Erdgasnetz Essen

Werner Zeutschler
0201 / 800 1683

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Technische Beratung Erdgasnetz Essen

Wolfgang Böhmer
0201 / 800 1682

Der Lieferanten-Rahmenvertrag

Der Lieferanten-Rahmenvertrag der Stadtwerke Essen AG regelt die Nutzung des Erdgasnetzes und die Abwicklung von Gastransporten zur Belieferung von Letztverbrauchern.

Der Lieferanten-Rahmenvertrag sowie dessen Anlagen entsprechen der neuen Kooperationsvereinbarung.

Der Vertrag muss einen Monat vor Lieferbeginn unterschrieben vorliegen.

Für den Lieferantenwechsel verwenden wir ausschließlich das Datenformat Edifact. Im Kommunikationsdatenblatt finden Sie Informationen für Marktpartner zum elektronischen Datenaustausch mit uns – inklusive Ihrer Ansprechpartner bei den Stadtwerken Essen.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Mit dem Beschluss vom 23.08.2017 (BK7-17-0026) hat die Bundesnetzagentur den Messstellenbetreiberrahmenvertrag inhaltlich an die geänderten Vorgaben des Messstellenbetreibergesetzes (MsbG) sowie des Interimsmodells angepasst. Die neuen Vorgaben gelten grundsätzlich ab dem 01.10.2017. 

Folgender Standardvertrag ist für neue Vertragsverhältnisse zu verwenden:

Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz

Um den Betreibern von Biogasanlagen die Möglichkeit zu schaffen, ihr Gas in das Netz der öffentlichen Erdgasversorgung einzuspeisen, wird im Folgenden auf die technischen Mindestanforderungen für die Einspeisung in Erdgasnetze hingewiesen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen verschiedener Verordnungen (z. B. GasNZV) und Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), in denen die in Deutschland geltenden, allgemein anerkannten technischen Regeln der Gaswirtschaft festgelegt sind. 

Rechtlicher Hintergrund

Nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von Juli 2005 ist der Netzbetreiber verpflichtet, nach § 21 b Abs. 2 sowie in Verbindung mit der Netzzugangsverordnung den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstellen an Dritte zu gewährleisten.

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